Satzung

§ 1 Name Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Bürgerinitiative Alpenstrasse e.V.“

§ 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Gröbenzell

§ 3 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Interessen der Anwohner der Alpenstraße im Hinblick auf die beabsichtigte konzentrierte Ansiedlung von Geflüchteten im Bereich der Alpenstraße 68-72, insbesondere die beabsichtigte Errichtung von Wohncontainern.
Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch
a) die Einflussnahme auf politische Entscheidungsträger und Behörden,
b) den Informationsaustausch und die politische Diskussion mit relevanten gesellschaftliche Gruppen, etwa Parteien, Kirchen und Verbänden, zum Thema Unterbringung von Geflüchteten,
c) die Verfahrens- und Prozessführung.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder
Mitglieder des Vereines können natürliche Personen werden, die ihren Wohnsitz in Gröbenzell oder Puchheim haben. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinausgehende Aufnahmerichtlinien bestimmen. Die Aufnahme als Mitglied kann nur erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands der Aufnahme zustimmen. Ist über die Aufnahme oder deren Ablehnung keine Einstimmigkeit zu erzielen, entscheidet über die Aufnahme die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet: 1. Durch Austrittserklärung. Diese ist schriftlich dem Verein gegenüber abzugeben. Dem Mitglied ist eine Bestätigung über das Ende der Mitgliedschaft zu übersenden. 2. Durch Ausschluss.
a) Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind es insbesondere, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt.
b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und tritt mit der Mitteilung in Kraft, soweit in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens festgesetzt wird. Mit der Mitteilung soll das Mitglied über die ihm nach dieser Satzung zustehenden Rechtsmittel belehrt werden. Der Vorstand kann den Ausschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied zurücknehmen.
c) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monats seit Zugang der Ausschlussmitteilung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen. Deren Entscheidung ist endgültig. Trifft sie keine Entscheidung, so kann das Mitglied den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. d) Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen zu.
3. Bei natürlichen Personen durch deren Tod.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d. dem Kassenverwalter
e. dem Schriftführer
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Er ist allgemein bevollmächtigt, Erklärungen im Namen des Vorstandes abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Abhaltung der Sitzung ohne Anwesenheit der Vorstandsmitglieder durch Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden allein oder gemeinsam durch je zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet. Die Neuwahl erfolgt in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung, die im zweiten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer muss für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach Gesetz oder Satzung der Entscheidung des Vorstands vorbehalten sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. die Wahl des Vorstands,
b. die Bestellung des bzw. der Rechnungsprüfer,
c. die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstands,
d. die Genehmigung des vom Vorstand für das laufende Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplanes,
e. die Beitragsordnung und die Höhe des Beitrags,
f. die Erstellung von Aufnahmerichtlinien,
g. die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung,
h. die Änderung der Satzung,
i. der Ausschluss von Mitgliedern,
j. der Beschluss zur Auflösung des Vereins,
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen und schriftlich zu begründenden Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen durch Mitteilung des Vorsitzenden in Textform.
(6) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort stattfindet und diese ihre Teilhaberechte im Wege elektronischer Kommunikation per Bild- und Tonübertragung ausüben (virtuelle Mitgliederversammlung).
(10)Eine Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 8 Abs. 4 lit. b, d, e, f, h und i kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen, sofern die Beschlussfassung dringend notwendig und unaufschiebbar ist. Der Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin, der eine Teilnahmefrist von mindestens 2 Wochen vorsehen muss, wenigstens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben.

§ 10 Beiträge
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung.
(2) Der Vorstand ist für die wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.

§ 11 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, diese muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.

§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, die der Mehrheit von drei Vierteln der ab- gegebenen gültigen Stimmen bedarf und nur wirksam ist, wenn die Frage der Auflösung in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufgeführt war.
(2) Bei Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.

§ 13 Ermächtigung
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Satzungsänderungen und Änderungen, die auf Anregung des Registergerichtes erfolgen müssen, zu beschließen